Allgemeine Auftragsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen der Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Otto Holzbauer-Straße 1, A-5020 Salzburg
 

1. Geltungsbereich


Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen („AAB“) gelten gegenüber sämtlichen Mandanten für jegliche Tätigkeiten, insbesondere gerichtliche / behördliche sowie außergerichtliche Vertretungshandlungen und Beratungsleistungen, die für Mandanten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden kurz H&P), deren V ertreter und/oder Dienstnehmer erbracht werden, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Unter Mandanten sind auch alle natürlichen und juristischen Personen zu verstehen, die zur selben Unternehmensgruppe wie Mandanten gehören, insbesondere, wenn sie an diesen Beteiligungen halten, mit diesen konzernmäßig verbunden sind und H & P über Vermittlung und/oder Auftrag des jeweiligen Mandanten für diese Personen tätig wird.
 

2. Auftragserteilung und Vollmacht


2.1  Der Umfang des Auftrages richtet sich nach der im Einzelfall mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung. H&P ist jedoch in jedem Fall berechtigt, den Mandanten in jenem Umfang zu vertreten, wie dies zur Erfüllung des Auftrages notwendig und zweckdienlich erscheint.

2.2  H&P kann in jedem Fall Aufträge ohne Angabe von Gründen, auch während eines bereits aufrechten Vertretungs- und/oder Auftragsverhältnisses, ablehnen oder beenden.
 

3. Grundsätze der Vertretung


3.1  H&P ist berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, solange dies dem Auftrag, dem Interesse des Mandanten und dem Gesetz nicht widerspricht.

3.2  Erteilt der Mandant H&P eine Weisung, deren Befolgung mit gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Aufträgen oder mit dem Standesrecht unvereinbar ist, so ist H&P berechtigt, die Weisung abzulehnen. H&P ist weiters berechtigt, Weisungen mit der Begründung abzulehnen, dass diese für den Mandanten unzweckmäßig oder nachteilig sein können.

3.3  Bei Gefahr im Verzug ist H&P berechtigt, auch vom Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlungen zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

3.4  H&P ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Aufträge und Vertretungshandlungen
ganz oder teilweise an andere geeignete (insbesondere ständig mit H&P kooperierende) Rechtsanwälte weiter zu geben; H&P bleibt gegenüber dem Mandanten jedoch verantwortlich.
 

4. Mitwirkungspflichten des Mandanten


Der Mandant ist verpflichtet, H&P sämtliche Informationen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. H&P ist berechtigt, die Richtigkeit und Echtheit von so erhaltenen Informationen, Urkunden, Unterlagen und Beweismitteln vorauszusetzen, ohne dass H & P eine Prüfpflicht trifft.
 

5. Geistiges Eigentum


5.1  Für sämtliche von H&P in Ausführung des Auftrages geschaffenen Arbeitsergebnisse verbleiben die Urheberrechte ausschließlich bei H&P. Die Arbeitsergebnisse dürfen ausschließlich vom Mandanten und nur zum vereinbarten Zweck verwendet werden. Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von H&P.

5.2  Werden Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung und ohne ausdrückliche schriftliche Haftungszusage von H&P an Dritte weitergegeben, so ist die Haftung von H&P insbesondere gegenüber diesen Dritten jedenfalls ausgeschlossen. Der Mandant hat H&P im Falle einer allfälligen Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.
 

6. Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenverarbeitung


6.1  H&P ist zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Auftrags erteilten Informationen gemäß den berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet.

6.2  Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen (insbesondere Honoraransprüchen) von H&P oder zur Abwehr von Ansprüchen (insbesondere Schadenersatzforderungen) gegen H & P erforderlich ist, ist H&P von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

6.3  H&P ist befugt, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten (auch personenbezogenen) Daten zu Zwecken der Mandatsabwicklung elektronisch zu verarbeiten und/oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Mandant sagt zu, dass bei personenbezogenen Daten Dritter die Zustimmung zur Datenverarbeitung durch H&P vorliegt. Die Datenschutzerklärung der H&P kann jederzeit auf der Homepage http://www.harisch.com/datenschutz abgerufen werden.

6.4  Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass der Zugang und die Vertraulichkeit von Telefax- und e-Mail-Sendungen nicht vollständig garantiert werden kann. Ungeachtet dessen erklärt der Mandant sein Einverständnis, dass mit ihm via Telefax und e-Mail korrespondiert werden kann, sofern er im Einzelfall nicht ausdrücklich eine anderslautende Weisung erteilt. H & P haftet nicht für Schäden, die aus den Risiken der Übermittlung von Nachrichten, insbesondere im Telefax- oder e-Mail-Weg entstehen. Ebenso ist H&P nicht verpflichtet, lediglich in Kopie („cc/bcc“) und ohne gesonderten,speziellen Auftrag übermittelte e-Mails und deren Anlagen und Attachments zu prüfen und zu bearbeiten.
 

7. Honorar


7.1  H&P hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Soweit keine anderslautende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird, ist H&P berechtigt, nach eigenem Ermessen das Honorar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) bzw. den Autonomen Honorarkriterien für Rechtsanwälte (AHK) oder nach der aufgewendeten Arbeitszeit (Abrechnung nach Stundensätzen) zu verrechnen. Erfolgt eine Abrechnung nach Stundensätzen, so werden von H&P, wenn keine konkreten Stundensätze vereinbart wurden, die für die jeweilige Tätigkeit üblichen Stundensätze verrechnet. H&P ist berechtigt, diese Stundensätze von Zeit zu Zeit, jedenfalls aber pro Kalenderjahr angemessen anzupassen.

7.2  Gegebenenfalls kann im Einzelfall ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart und erweist sich durch nachträglich eingetretene und/oder hervorgekommene Umstände, die nicht in der Sphäre von H&P liegen, dass das Pauschalhonorar für eine angemessene Entlohnung unzureichend ist, so kann H&P den angemessenen Mehraufwand zusätzlich zum vereinbarten Pauschalhonorar verrechnen.

7.3  Übersteigt ein von einem Gegner erhaltener Kostenersatzbetrag das Honorar, so gebührt H&P auch der das verrechnete Honorar übersteigende Betrag.

7.4  Die Verrechnung des Honorars erfolgt – wenn nichts anderes vereinbart ist – monatlich oder nach Wahl von H&P in größeren Zeitabständen. Die Honorar-forderungen sind prompt nach Zustellung der Honorarnote zur Zahlung fällig. Zahlungen des Mandanten werden – soweit nicht nachweislich etwas anderes vereinbart wurde – auf die älteste offene Honorarnote angerechnet. Zusätzlich zum Honorar wird (soweit anwendbar) die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß verrechnet. Wird (insbesondere bei ausländischen Auftraggebern) aufgrund der Gesetzeslage keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, behält sich H&P vor, bei einer Änderung der Rechtslage die Umsatzsteuer gegebenenfalls nachzuverrechnen.

7.5  H&P ist jederzeit berechtigt, angemessene Vorschüsse vom Mandanten zu verlangen. Auf Wunsch des Mandanten erstellte Honorarangaben für zukünftig zu erbringende Leistungen sind, soweit dies nicht ausdrücklich anders zugesagt wurde, bloß unverbindliche Schätzungen und keine verbindlichen Kostenvoranschläge.

7.6  Honorarnoten, die dem Mandanten übermittelt wurden, gelten als anerkannt, wenn der Mandant nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt der Honorarnote schriftlich widerspricht (maßgeblich ist das Einlangen des Widerspruchs bei H&P).

7.7  Im Falle des Verzuges mit Honorarzahlungen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. als vereinbart. Darüber hinaus gehende Ansprüche im Verzugsfall (vgl. § 456 UGB) bleiben unberührt. Wird ein Auftrag durch mehrere Mandanten erteilt, haften diese gegenüber H & P solidarisch für alle daraus entstehenden Honorarforderungen.

7.8 H&P ist berechtigt, von den bei H&P für den Mandanten einlangenden Zahlungen, offene und fällige Honorare in Abzug zu bringen. H&P wird den Mandanten unverzüglich über die V ornahme einer Gegenverrechnung verständigen. Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Honorarforderungen von H&P ist nur bei von H&P ausdrücklich schriftlich anerkannten Forderungen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
 

8. Barauslagen

 
Barauslagen (darunter fallen z.B Kosten allfälliger Substituten, Reisekosten, Übersetzungskosten, Beglaubigungskosten) werden gesondert in Rechnung gestellt. Geringfügige Aufwendungen (z.B.: Kosten des Telefon- und Telefaxverkehrs, Porti, Internetkosten, Kosten für intern angefertigte Kopien etc.) können durch H&P pauschal in Rechnung gestellt werden („Barauslagenpauschale“).
 

9. Haftung


9.1  H&P haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Verletzungen der übernommenen Verpflichtungen. Mit Ausnahme von Vorsatz ist die Haftung von H&P überdies mit dem zehnfachen Betrag des für den konkreten Auftrag bezahlten Nettohonorars, jedenfalls aber maximal mit einem Betrag von EUR 750.000,00- (in Worten: Euro siebenhundertfünfzigtausend) begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist – soweit gesetzlich zulässig – jedenfalls zur Gänze ausgeschlossen.

9.2  Die Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten aller für H&P (als Geschäftsführer, Angestellte, Rechtsanwälte, Substituten oder in sonstiger Funktion) tätigen Personen, soweit diese überhaupt eine (direkte) Haftung im Einzelfall trifft.

9.3  H&P haftet nicht für Fehler von mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Auftragsabwicklung beauftragten Dritten (z.B. externe Gutachter).

9.4  Allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber H&P sind bei sonstigem Verfall vom Mandanten innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Schadens schriftlich geltend zu machen. Sämtliche Schadenersatzforderungen erlöschen drei Jahre nach Erbringung der den Schaden begründenden Leistung von H&P, sofern sie bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.

9.5  H&P haftet nicht für die Kenntnis ausländischen Rechts, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass ausländisches Recht in die Prüfung miteinzubeziehen ist.
 

10. Rechtsschutz-/Haftpflichtversicherung


10.1 Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung oder Haftpflicht-versicherung, so hat er dies H&P unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (insbesondere Polizze) vorzulegen. Es ist allein Sache des Mandanten, die notwendigen V ersicherungsmeldungen vorzunehmen und eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Haftpflichtversicherung für die von H&P zu erbringenden anwaltlichen Leistungen zu erlangen. H&P ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung oder Haftpflichtversicherung direkt einzufordern, sondern kann das Honorar in jedem Falle vom Mandanten einfordern.

10.2 H&P ist jedenfalls auch im Fall des Vorliegens einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten berechtigt, das Honorar gemäß Punkt 7. abzurechnen. Der Mandant nimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich zur Kenntnis, dass nicht gewährleistet ist, dass die Rechtsschutzversicherung das Honorar von H&P in voller Höhe deckt.
 

11. Beendigung des Mandates


11.1  Das Auftragsverhältnis kann vom Mandanten und von H&P jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung (nach Maßgabe standesrechtlicher V orschriften) aufgelöst werden. Die Beendigung des Auftragsverhältnisses hat schriftlich (oder per Telefax oder e-Mail) zu erfolgen. Eine mündlich erklärte Auflösung ist erst dann wirksam, wenn sie schriftlich (oder per Telefax oder e-Mail) bestätigt wurde.

11.2  H&P hat Anspruch auf Entlohnung für alle bis zur Beendigung des Auftragsverhältnisses sowie allenfalls pflichtgemäß danach erbrachten Leistungen. Dies beinhaltet auch den Aufwand für die Verfassung von Zwischen- und Endberichten sowie die Rückstellung von Dokumenten und Unterlagen an den Mandanten. H&P ist berechtigt, Kopien dieser Unterlagen zurückzubehalten, soweit dies nach dem Standesrecht zulässig ist bzw. soweit dies für die Honorarverrechnung notwendig ist.

11.3  H&P ist nur verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Auftragsverhältnisses aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten auf Verlnagen gegen Kostenersatz Abschriften auszuhändigen. Allenfalls geltende längere gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben davon unberührt.
 

12. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand


12.1  Für sämtliche mit H&P abgeschlossenen Vereinbarungen gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechtes.

12.2  Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für 5020 Salzburg örtlich zuständig. H&P ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten wahlweise auch bei dem Gericht an einem anderen (gesetzlichen) Gerichtsstand anhängig zu machen.
 

13. Sonstiges


13.1  Sollte eine Bestimmung dieser AAB oder der zwischen H&P und dem Mandanten getroffenen Vereinbarungen nichtig, undurchführbar und/oder ungültig sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit, Undurchführbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AAB zur Folge Die nichtige, undurchführbare und/oder ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Parteiwillen am nächsten kommt.

13.2  Erklärungen von H&P gegenüber dem Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an eine vom Mandanten bekannt gegebene Adresse, Faxnummer oder e-Mail- Adresse versendet wurden.

Stand Mai 2018
38/18/EW/G

Allgemeine Auftragsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen der Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Otto Holzbauer-Straße 1, A-5020 Salzburg
 

1. Geltungsbereich


Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen („AAB“) gelten gegenüber sämtlichen Mandanten für jegliche Tätigkeiten, insbesondere gerichtliche / behördliche sowie außergerichtliche Vertretungshandlungen und Beratungsleistungen, die für Mandanten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden kurz H&P), deren V ertreter und/oder Dienstnehmer erbracht werden, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Unter Mandanten sind auch alle natürlichen und juristischen Personen zu verstehen, die zur selben Unternehmensgruppe wie Mandanten gehören, insbesondere, wenn sie an diesen Beteiligungen halten, mit diesen konzernmäßig verbunden sind und H & P über Vermittlung und/oder Auftrag des jeweiligen Mandanten für diese Personen tätig wird.
 

2. Auftragserteilung und Vollmacht


2.1  Der Umfang des Auftrages richtet sich nach der im Einzelfall mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung. H&P ist jedoch in jedem Fall berechtigt, den Mandanten in jenem Umfang zu vertreten, wie dies zur Erfüllung des Auftrages notwendig und zweckdienlich erscheint.

2.2  H&P kann in jedem Fall Aufträge ohne Angabe von Gründen, auch während eines bereits aufrechten Vertretungs- und/oder Auftragsverhältnisses, ablehnen oder beenden.
 

3. Grundsätze der Vertretung


3.1  H&P ist berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, solange dies dem Auftrag, dem Interesse des Mandanten und dem Gesetz nicht widerspricht.

3.2  Erteilt der Mandant H&P eine Weisung, deren Befolgung mit gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Aufträgen oder mit dem Standesrecht unvereinbar ist, so ist H&P berechtigt, die Weisung abzulehnen. H&P ist weiters berechtigt, Weisungen mit der Begründung abzulehnen, dass diese für den Mandanten unzweckmäßig oder nachteilig sein können.

3.3  Bei Gefahr im Verzug ist H&P berechtigt, auch vom Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlungen zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

3.4  H&P ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Aufträge und Vertretungshandlungen
ganz oder teilweise an andere geeignete (insbesondere ständig mit H&P kooperierende) Rechtsanwälte weiter zu geben; H&P bleibt gegenüber dem Mandanten jedoch verantwortlich.
 

4. Mitwirkungspflichten des Mandanten


Der Mandant ist verpflichtet, H&P sämtliche Informationen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. H&P ist berechtigt, die Richtigkeit und Echtheit von so erhaltenen Informationen, Urkunden, Unterlagen und Beweismitteln vorauszusetzen, ohne dass H & P eine Prüfpflicht trifft.
 

5. Geistiges Eigentum


5.1  Für sämtliche von H&P in Ausführung des Auftrages geschaffenen Arbeitsergebnisse verbleiben die Urheberrechte ausschließlich bei H&P. Die Arbeitsergebnisse dürfen ausschließlich vom Mandanten und nur zum vereinbarten Zweck verwendet werden. Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von H&P.

5.2  Werden Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung und ohne ausdrückliche schriftliche Haftungszusage von H&P an Dritte weitergegeben, so ist die Haftung von H&P insbesondere gegenüber diesen Dritten jedenfalls ausgeschlossen. Der Mandant hat H&P im Falle einer allfälligen Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.
 

6. Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenverarbeitung


6.1  H&P ist zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Auftrags erteilten Informationen gemäß den berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet.

6.2  Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen (insbesondere Honoraransprüchen) von H&P oder zur Abwehr von Ansprüchen (insbesondere Schadenersatzforderungen) gegen H & P erforderlich ist, ist H&P von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

6.3  H&P ist befugt, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten (auch personenbezogenen) Daten zu Zwecken der Mandatsabwicklung elektronisch zu verarbeiten und/oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Mandant sagt zu, dass bei personenbezogenen Daten Dritter die Zustimmung zur Datenverarbeitung durch H&P vorliegt. Die Datenschutzerklärung der H&P kann jederzeit auf der Homepage http://www.harisch.com/datenschutz abgerufen werden.

6.4  Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass der Zugang und die Vertraulichkeit von Telefax- und e-Mail-Sendungen nicht vollständig garantiert werden kann. Ungeachtet dessen erklärt der Mandant sein Einverständnis, dass mit ihm via Telefax und e-Mail korrespondiert werden kann, sofern er im Einzelfall nicht ausdrücklich eine anderslautende Weisung erteilt. H & P haftet nicht für Schäden, die aus den Risiken der Übermittlung von Nachrichten, insbesondere im Telefax- oder e-Mail-Weg entstehen. Ebenso ist H&P nicht verpflichtet, lediglich in Kopie („cc/bcc“) und ohne gesonderten,speziellen Auftrag übermittelte e-Mails und deren Anlagen und Attachments zu prüfen und zu bearbeiten.
 

7. Honorar


7.1  H&P hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Soweit keine anderslautende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird, ist H&P berechtigt, nach eigenem Ermessen das Honorar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) bzw. den Autonomen Honorarkriterien für Rechtsanwälte (AHK) oder nach der aufgewendeten Arbeitszeit (Abrechnung nach Stundensätzen) zu verrechnen. Erfolgt eine Abrechnung nach Stundensätzen, so werden von H&P, wenn keine konkreten Stundensätze vereinbart wurden, die für die jeweilige Tätigkeit üblichen Stundensätze verrechnet. H&P ist berechtigt, diese Stundensätze von Zeit zu Zeit, jedenfalls aber pro Kalenderjahr angemessen anzupassen.

7.2  Gegebenenfalls kann im Einzelfall ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart und erweist sich durch nachträglich eingetretene und/oder hervorgekommene Umstände, die nicht in der Sphäre von H&P liegen, dass das Pauschalhonorar für eine angemessene Entlohnung unzureichend ist, so kann H&P den angemessenen Mehraufwand zusätzlich zum vereinbarten Pauschalhonorar verrechnen.

7.3  Übersteigt ein von einem Gegner erhaltener Kostenersatzbetrag das Honorar, so gebührt H&P auch der das verrechnete Honorar übersteigende Betrag.

7.4  Die Verrechnung des Honorars erfolgt – wenn nichts anderes vereinbart ist – monatlich oder nach Wahl von H&P in größeren Zeitabständen. Die Honorar-forderungen sind prompt nach Zustellung der Honorarnote zur Zahlung fällig. Zahlungen des Mandanten werden – soweit nicht nachweislich etwas anderes vereinbart wurde – auf die älteste offene Honorarnote angerechnet. Zusätzlich zum Honorar wird (soweit anwendbar) die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß verrechnet. Wird (insbesondere bei ausländischen Auftraggebern) aufgrund der Gesetzeslage keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, behält sich H&P vor, bei einer Änderung der Rechtslage die Umsatzsteuer gegebenenfalls nachzuverrechnen.

7.5  H&P ist jederzeit berechtigt, angemessene Vorschüsse vom Mandanten zu verlangen. Auf Wunsch des Mandanten erstellte Honorarangaben für zukünftig zu erbringende Leistungen sind, soweit dies nicht ausdrücklich anders zugesagt wurde, bloß unverbindliche Schätzungen und keine verbindlichen Kostenvoranschläge.

7.6  Honorarnoten, die dem Mandanten übermittelt wurden, gelten als anerkannt, wenn der Mandant nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt der Honorarnote schriftlich widerspricht (maßgeblich ist das Einlangen des Widerspruchs bei H&P).

7.7  Im Falle des Verzuges mit Honorarzahlungen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. als vereinbart. Darüber hinaus gehende Ansprüche im Verzugsfall (vgl. § 456 UGB) bleiben unberührt. Wird ein Auftrag durch mehrere Mandanten erteilt, haften diese gegenüber H & P solidarisch für alle daraus entstehenden Honorarforderungen.

7.8 H&P ist berechtigt, von den bei H&P für den Mandanten einlangenden Zahlungen, offene und fällige Honorare in Abzug zu bringen. H&P wird den Mandanten unverzüglich über die V ornahme einer Gegenverrechnung verständigen. Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Honorarforderungen von H&P ist nur bei von H&P ausdrücklich schriftlich anerkannten Forderungen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
 

8. Barauslagen

 
Barauslagen (darunter fallen z.B Kosten allfälliger Substituten, Reisekosten, Übersetzungskosten, Beglaubigungskosten) werden gesondert in Rechnung gestellt. Geringfügige Aufwendungen (z.B.: Kosten des Telefon- und Telefaxverkehrs, Porti, Internetkosten, Kosten für intern angefertigte Kopien etc.) können durch H&P pauschal in Rechnung gestellt werden („Barauslagenpauschale“).
 

9. Haftung


9.1  H&P haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Verletzungen der übernommenen Verpflichtungen. Mit Ausnahme von Vorsatz ist die Haftung von H&P überdies mit dem zehnfachen Betrag des für den konkreten Auftrag bezahlten Nettohonorars, jedenfalls aber maximal mit einem Betrag von EUR 750.000,00- (in Worten: Euro siebenhundertfünfzigtausend) begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist – soweit gesetzlich zulässig – jedenfalls zur Gänze ausgeschlossen.

9.2  Die Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten aller für H&P (als Geschäftsführer, Angestellte, Rechtsanwälte, Substituten oder in sonstiger Funktion) tätigen Personen, soweit diese überhaupt eine (direkte) Haftung im Einzelfall trifft.

9.3  H&P haftet nicht für Fehler von mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Auftragsabwicklung beauftragten Dritten (z.B. externe Gutachter).

9.4  Allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber H&P sind bei sonstigem Verfall vom Mandanten innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Schadens schriftlich geltend zu machen. Sämtliche Schadenersatzforderungen erlöschen drei Jahre nach Erbringung der den Schaden begründenden Leistung von H&P, sofern sie bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.

9.5  H&P haftet nicht für die Kenntnis ausländischen Rechts, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass ausländisches Recht in die Prüfung miteinzubeziehen ist.
 

10. Rechtsschutz-/Haftpflichtversicherung


10.1 Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung oder Haftpflicht-versicherung, so hat er dies H&P unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (insbesondere Polizze) vorzulegen. Es ist allein Sache des Mandanten, die notwendigen V ersicherungsmeldungen vorzunehmen und eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Haftpflichtversicherung für die von H&P zu erbringenden anwaltlichen Leistungen zu erlangen. H&P ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung oder Haftpflichtversicherung direkt einzufordern, sondern kann das Honorar in jedem Falle vom Mandanten einfordern.

10.2 H&P ist jedenfalls auch im Fall des Vorliegens einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten berechtigt, das Honorar gemäß Punkt 7. abzurechnen. Der Mandant nimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich zur Kenntnis, dass nicht gewährleistet ist, dass die Rechtsschutzversicherung das Honorar von H&P in voller Höhe deckt.
 

11. Beendigung des Mandates


11.1  Das Auftragsverhältnis kann vom Mandanten und von H&P jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung (nach Maßgabe standesrechtlicher V orschriften) aufgelöst werden. Die Beendigung des Auftragsverhältnisses hat schriftlich (oder per Telefax oder e-Mail) zu erfolgen. Eine mündlich erklärte Auflösung ist erst dann wirksam, wenn sie schriftlich (oder per Telefax oder e-Mail) bestätigt wurde.

11.2  H&P hat Anspruch auf Entlohnung für alle bis zur Beendigung des Auftragsverhältnisses sowie allenfalls pflichtgemäß danach erbrachten Leistungen. Dies beinhaltet auch den Aufwand für die Verfassung von Zwischen- und Endberichten sowie die Rückstellung von Dokumenten und Unterlagen an den Mandanten. H&P ist berechtigt, Kopien dieser Unterlagen zurückzubehalten, soweit dies nach dem Standesrecht zulässig ist bzw. soweit dies für die Honorarverrechnung notwendig ist.

11.3  H&P ist nur verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Auftragsverhältnisses aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten auf Verlnagen gegen Kostenersatz Abschriften auszuhändigen. Allenfalls geltende längere gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben davon unberührt.
 

12. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand


12.1  Für sämtliche mit H&P abgeschlossenen Vereinbarungen gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechtes.

12.2  Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für 5020 Salzburg örtlich zuständig. H&P ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten wahlweise auch bei dem Gericht an einem anderen (gesetzlichen) Gerichtsstand anhängig zu machen.
 

13. Sonstiges


13.1  Sollte eine Bestimmung dieser AAB oder der zwischen H&P und dem Mandanten getroffenen Vereinbarungen nichtig, undurchführbar und/oder ungültig sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit, Undurchführbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AAB zur Folge Die nichtige, undurchführbare und/oder ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Parteiwillen am nächsten kommt.

13.2  Erklärungen von H&P gegenüber dem Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an eine vom Mandanten bekannt gegebene Adresse, Faxnummer oder e-Mail- Adresse versendet wurden.

Stand Mai 2018
38/18/EW/G
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